01 März

Ist der GmbH-Geschäftsführer ein „Verbraucher“ i.S.v. § 13 BGB?

Das Praxisproblem:

Bereits in unserem vorhergehenden Newsletter 02/2012 hatten wir Sie darüber informiert, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch auf einen GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet.

Kann sich ein GmbH-Geschäftsführer auch auf eine Verbraucherstellung berufen, so dass die Vertragsklauseln in seinem Arbeitsvertrag der strengen Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wie bei Arbeitnehmern unterliegen?

Dies hätte zur Folge, dass sich der Geschäftsführer auf die Unwirksamkeit von Bestimmungen des Vertrages, welche ihn unangemessen benachteiligen, berufen könnte.

Geschäftsführer sind oftmals im Hinblick auf ihre Kompetenz, Verantwortung und damit einhergehend der Vergütung mit Arbeitnehmern nicht gleichzusetzen und werden in der Praxis daher als weniger schutzbedürftig angesehen.

Die Entscheidung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09) handelt ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH bei Abschluss seines Dienstvertrages als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn er keine Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall stritten der Arbeitgeber und der Fremdgeschäftsführer über die Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfrist.

Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH keine selbstständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit ausübe.

Gegen diese Selbständigkeit spreche die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern.

Die Praxisempfehlung:

Da auch die Vertragsklauseln gegenüber den Fremdgeschäftsführern der strengen Inhaltskontrolle der AGB Bestimmungen unterliegen können, sind viele in der Praxis verwendete Geschäftsführer-Anstellungsverträge unwirksam, da sie die Verbraucherstellung des Geschäftsführers nicht ausreichend berücksichtigen.

Dies betrifft beispielsweise Regelungen zu Vertragsstrafen, Wettbewerbsverboten, dem Widerrufsvorbehalt der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs oder variablen Vergütungen.

Die Geschäftsführerverträge sollten daher einer aktuellen juristischen Überprüfung unterzogen werden.

Die Vertragsklauseln sollten entweder an die Rechtsprechung angepasst werden, oder der Vertrag sollte im Einzelnen mit dem Geschäftsführer ausgehandelt werden, so dass aufgrund dieser Einzelvereinbarung keine AGB vorliegen.

Werden die Vertragsklauseln im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, handelt es sich um eine Individualabrede, welche Vorrang vor AGB hat.

Der Geschäftsführer kann sich dann nicht im Nachhinein auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Vertragsklauseln nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.

Ihre Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechts:


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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